Präambel und Satzung
PRÄAMBEL

Der Weltruf Dresdens als Musikstadt mit einer Jahrhunderte langen Tradition ist unbestritten. Das, was unter dem Begriff „Musik aus Dresden“ Menschen aus nah und fern fasziniert, seien es Konzerte der Sächsischen Staatskapelle Dresden, der Dresdner Philharmonie, des Dresdner Kreuzchors und die unzähligen Aktivitäten der vielen hochqualifizierten künstlerischen Ensembles der Stadt, basiert in besonderem Maße auf den reichen musikkulturellen Überlieferungen Dresdens. Ob der „musikalische Barock“, die Dresdner Romantik oder andere Zeitabschnitte in der Geschichte unserer Stadt – zu allen diesen Epochen gibt es ein mehrere tausend Musikquellen umfassendes Repertoire, das es verdient, heute mehr denn je ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt zu werden. Wir Nachgeborenen haben die Verpflichtung, die künstlerischen Zeugnisse höfischer, bürgerlicher und kirchlicher Musikpflege sorgsam zu bewahren und in ihren Spitzenleistungen der heutigen musikalischen Praxis zu erschließen. Einen besonderen Schwerpunkt der Musiküberlieferung bildet die Alte Musik in Dresden, die im engeren Sinne den Zeitraum von ca. 1600 bis gegen 1815 umfasst.

Ein reicher Quellenfundus
Die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB Dresden) verfügt neben den Bibliotheken in Berlin, München und Wien über eine der größten und bedeutendsten Musiksammlungen im deutschsprachigen Raum. Dazu zählen neben einzigartigen Musikquellen, wie dem autographen Stimmensatz des Kyrie und Gloria von Johann Sebastian Bachs h-Moll-Messe oder Originalhandschriften von Carl Maria von Weber, Robert Schumann und Richard Wagner, die besonders reichhaltigen Musikalienbestände aus dem 18. Jahrhundert, singuläre künstlerische Zeugnisse des Augusteischen Zeitalters und damit ein zentraler Überlieferungskomplex Alter Musik in Dresden. Es handelt sich bezogen auf das 18. Jahrhundert im Einzelnen um die Gattungsschwerpunkte „Oper“ mit ca. 950 Werken, „Katholische und evangelische Kirchenmusik“ sowie „Instrumentalmusik“ mit ca. 5500 Werken in handschriftlicher und gedruckter Überlieferung.

Das Gebot der Stunde
Es gibt heute vielfältige Bemühungen, diese Kompositionen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. In diese Bemühungen will sich das zu gründende „Institut zur Erforschung und Erschließung der Alten Musik in Dresden e.V.“ einbringen. Wir sehen es als unsere vordringliche Aufgabe an, das in der SLUB Dresden sowie in weiteren Bibliotheken und Archiven aufbewahrte Repertoire musikhistorisch zu erforschen und zu bewerten, künstlerisch bedeutende Werke aufführungspraktisch einzurichten und in modernen Editionen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und sie aufzuführen.

SATZUNG

Institut zur Erforschung und Erschließung der Alten Musik in Dresden (Musikschätze aus Dresden) e.V.

Vom 29. März 2006
geändert am 29. November 2017
zuletzt geändert am 21. März 2019

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein ist eine rechtlich selbständige, nach Eintragung im Vereinsregister rechtsfähige Körperschaft des privaten Rechts und führt den Namen

Institut zur Erforschung und Erschließung der Alten Musik in Dresden (Musikschätze aus Dresden) e.V.

Der Verein wird im Folgenden auch kurz als „Institut“ bezeichnet.
Die Verwendung des Kurznamens „Musikschätze aus Dresden“ in der Öffentlichkeit ist zulässig.

2) Sitz des Instituts ist Dresden.

3) Das Institut ist vorrangig in Dresden tätig.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Das Institut hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der RISM-Arbeitsstelle Dresden mit Sitz an der Sächsischen Landesbibliothek -  Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) das umfangreiche Repertoire Alter Musik in Dresden

  • musikhistorisch einzuordnen;
  • in seinen Spitzenwerken aufführungspraktisch einzurichten, der Öffentlichkeit in modernen Editionen/Ausgaben zugänglich zu machen und vorzugsweise in Dresden erstaufzuführen sowie
  • ein Internetportal zur Erschließung der Alten Musik für Wissenschaftler, Interpreten und Konzertbesucher sowie für Tourismusplanung zu erarbeiten.

2) Das Institut wird dazu insbesondere

  • die wissenschaftlichen Aufgaben planen und durch institutseigene und externe Forschungen realisieren,
  • Werke für die Edition auswählen,
  • den Kontakt zu Verlagen herstellen,
  • Aufführungen und CD-Produktionen anregen,
  • alle interessierten Interpreten und Partner zur Mitarbeit einladen,
  • das öffentliche Interesse für die Arbeit des Instituts wecken (Medienkontakt) und in öffentlichen Vorträgen über Projekte und Vorhaben des Instituts berichten,
  • Fundraising betreiben,
  • eine eigene Homepage mit Datenbank erstellen (aktueller Veranstaltungskalender u.a.; durch sog. Links sollte der Zugang zu den zentralen Katalogen und Verzeichnissen der SLUB Dresden und weiterer Institutionen, insbesondere zum bibliographischen Standardwerk RISM, ermöglicht werden),
  • unter der Rubrik "News" der Homepage des Instituts über die Arbeit des Instituts berichten,

In seiner wissenschaftlichen Arbeit ist der Verein zur Einhaltung der „Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Dresden und Regeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ vom 02.02.2000 idF vom 14.01.2004 (Anlage) verpflichtet.

3) Das Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung. Der Satzungszweck des Instituts wird verwirklicht insbesondere durch die Aufgaben im Sinne § 2 Abs. 1 und 2.

4) Das Institut ist selbstlos tätig; es führt keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb.

5) Die Mittel des Instituts dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Institutszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6) Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die dem Institut zugewendet werden, richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

7) Das Institut unterstützt darüber hinaus im Rahmen des vorstehend beschriebenen Zwecks ideell und durch Einwerbung von Spenden die Schaffung und Unterhaltung von Aufführungsräumen und Spielstätten für die Erarbeitung und Darbietung von Werken insbesondere der Älteren Musik und der Darstellenden Kunst, die von öffentlichen Trägern im Raum Dresden betrieben werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Instituts kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • Tod einer natürlichen Person/Auflösung einer juristischen Person,
  • freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss, beschlossen mit Drei-Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung,
  • Auflösung des Instituts.

4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist zulässig.

§ 4 Organe

1) Organe des Instituts sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2) Die Mitglieder und der Vorstand des Instituts sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen liegen.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jede Sitzung einen Versammlungsleiter.

3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Erweist sich eine Mitgliederversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle einer Abwesenheit kann eine Stimmvollmacht schriftlich erteilt werden.

5) Auch ohne Versammlung der Mitglieder kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder die Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (Umlaufverfahren).

6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist; sie ist den Mitgliedern innerhalb eines Monats zuzusenden.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wählt

a) aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Vorstand sowie bis zu vier Vertreter

b) den Schatzmeister

c) einen Schriftführer

d) einen Kassenprüfer

2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht des Kassenprüfers entgegen; sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge zu Änderungen oder über die Neufassung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

4) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel Mehrheit der Mitglieder.

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • bis zu 4 Stellvertreter
  • Schatzmeister
  • Schriftführer.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes betraut der Vorsitzende des Vorstandes ein Mitglied des Instituts mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die nächste Mitgliederversammlung wählt das neue Mitglied des Vorstandes für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1) Das Institut wird in allen Institutsangelegenheiten jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes, und zwar den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch zwei Stellvertreter, gerichtlich und außergerichtlich vertreten (vertretungsberechtigter Vorstand).

2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen dieser Satzung sowie unter Beachtung des jährlichen Finanzplanes. Der Vorstand hat die Mitglieder in allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen.

3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

a) die jährliche Vorlage eines Arbeits- und Finanzplanes,

b) die Gewährleistung wissenschaftlichen Arbeitens im Institut,

c) die Abgabe von Vorschlägen für die Berufung von Mitgliedern des Instituts,

d) die Führung des Finanz-, Kassen- und Rechnungswesens,

e) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes des Instituts über das vergangene Jahr zur Mitgliederversammlung,

f) die Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen,

g) die Vorbereitung zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 9 Finanzierung

1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Das Institut wirbt Spenden und Projektmittel ein.

3) Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verausgabt werden.

§ 10 Jahresabschluss

Die Rechnungslegung des Instituts sowie die Rechnungsprüfung durch seine Aufsichtsorgane richten sich nach den Bestimmungen des Vereinsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und werden zweijährlich von einem Kassenprüfer geprüft.

§ 11 Auflösung des Instituts

1) Die Auflösung des Instituts kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes dem Stiftungsvermögen der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn das Institut aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Inkrafttreten

1) Abweichend vom § 3 Abs. 2 erwerben die Gründungsmitglieder die Mitgliedschaft durch Unterzeichnung der Gründungssatzung in der Gründungsversammlung.

2) Diese Satzung wurde am 21.03.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dresden den 21. März 2019

gez. Reiner Zimmermann
Vorsitzender

gez. Gerd Linnemann
Stellv. Vorsitzender